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Semesterticket

Hinweis zur Rückerstattung: Es können nur Anträge bearbeitet werden, welche, inklusive aller Nachweise, postalisch beim AStA Büro eingehen. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht möglich! Das Antragsformular für das Sommersemester 2023 wird Anfang März 2023 hier hochgeladen.

Das Semesterticket ist ein solidarisches Ticket, das von allen Studierenden gleichermaßen finanziert wird. Der Studierendenausweis kann für das Gesamtnetz des VVW (Stadt und Landkreis Rostock) als Fahrausweis inkl. Fahrradmitnahme genutzt werden. In besonderen Gründen, kann der Beitrag zum Semesterticket rückerstattet werden.

Im Falle einer Rückerstattung aufgrund einer Exmatrikulation, kann auch der Beitrag der Studierendenschaft und des Studierendenwerks rückerstattet werden, Anträge hierzu sind gesondert an das Studierendensekretariat zu richten.

Zu einer Rückerstattung auf Grund einer sozialen Härtesituation siehe hier: https://www.asta-rostock.de/wp-content/uploads/2018/10/Semesterticketantrag

Bei allen weiteren Gründen gilt das folgende Verfahren:

Es gibt folgende Gründe für die Semesterticketrückerstattung:

a) Exmatrikulation im laufenden Semester

b) Besitz einer persönlichen Monatskarte für das Gesamtnetz des VVW

c) Offizielle Beurlaubung

d) nachweislicher studienrelevanter Aufenthalt außerhalb Rostocks während des Semesters aus Studien- und Praktikumsgründen*

e) Immatrikulation im laufenden Semester

f) Fernstudium

g) nachweislicher Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach dem Schwerbehindertengesetz

*Hinweis zu Erstattungsgrund d): Der Aufenthalt außerhalb von Rostock muss für das Studium relevant sein und diese Studienrelevanz muss nachgewiesen werden können! Ein fakultativer Aufenthalt außerhalb von Rostock ist kein Erstattungsgrund!

Die Semesterticketrückerstattung ist schriftlich beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) unter Angabe des Grundes zu beantragen. Dazu ist das hierfür vorgesehene Formblatt zu verwenden. Die antragstellende Person hat eine Mitwirkungspflicht. Sie muss sämtliche geforderte Unterlagen und Nachweise beibringen, die für eine Antragsprüfung und Bescheidung notwendig sind.

Die antragstellende Person muss an der Universität Rostock eingeschrieben – oder im Falle der Exmatrikulation eingeschrieben gewesen – sein.

Die Anträge werden durch den Bürodienst des AStA auf Vollständigkeit und inhaltliche Korrektheit vorab geprüft sowie mit dem korrekten Eingangsdatum versehen und anschließend durch das Finanzreferat bearbeitet. Über die Annahme der Anträge ist nach den in dieser Verfahrensbeschreibung festgelegten objektiven Kriterien zu befinden.

Das Semesterticket wird durch den Bürodienst nach Antragstellung mittels Lochung des Studienausweises entwertet. Dies gilt nicht für den Grund der Immatrikulation im laufenden Semester.

Nur Anträge, die fristgerecht vollständig eingereicht werden, werden durch den AStA bearbeitet.

Alle Rückerstattungsanträge erfordern das Formblatt. Zusätzlich ist der Studienausweis einzureichen. Der Studienausweis ist der*dem Antragstellenden nach Antragsprüfung wieder auszuhändigen.

Je nach Grund der Rückerstattung sind die folgenden Nachweise zu erbringen:

a) die Exmatrikulationsbescheinigung

b) die Monatskarte für das Gesamtnetz des VVW

c) die Studienbescheinigung mit dem Vermerk „beurlaubt“

d) Bescheinigung der externen Stelle oder bei externer Promotion die Bescheinigung der*des Promotionsbetreuer*in

e) Immatrikulationsbescheinigung

f) Bescheinigung über das Fernstudium

g) Nachweis über den Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach dem Schwerbehindertengesetz

Die vollständigen Rückerstattungsanträge sind bis spätestens zum 7. Mai im Sommersemester und bis zum 7. November im Wintersemester beim Bürodienst des AStA zu stellen. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Rückerstattung. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Maßgeblich ist der Poststempel. Erstattungen sollen im Sommersemester bis zum 31. Juli und im Wintersemester bis zum 31. Januar erfolgen. Sie sind auf das jeweilige Semester beschränkt.

Wird der Antrag fristgerecht aber erst nach Semesterbeginn gestellt, erfolgt eine anteilige Erstattung. Dies betrifft Rückerstattungsanträge, die für das Sommersemester nach dem 31. März, für das Wintersemester nach dem 30. September eingehen. Maßgeblich für diese Berechnung ist der Tag der Entwertung des Semestertickets.

Erstattet wird 1/6 des jeweiligen Semesterticketbeitrages für jeden nach Antragstellung verbleibenden vollständigen Monat des Semesters. Anteilige Beiträge für weniger als zwei Monate werden nicht erstattet.

Bei Antragstellung fehlende Nachweise können spätestens bis zu den Ausschlussfristen nachgereicht werden. Der Bürodienst informiert Antragstellende einmalig in geeigneter Form über etwaige fehlende Dokumente.

Verspätet eingegangene oder unvollständige Anträge werden ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Es gilt jeweils das Datum des Posteinganges. Fällt der Tag des Fristablaufs auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nachfolgende Werktag als Fristende.

Die der VVW GmbH vom AStA zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Erstattungsgrund, Vollständigkeit der Antragsunterlagen, Matrikelnummer, Erstattungsbetrag) werden nur für buchhalterische Zwecke, insbesondere für die Abrechnung des Semestertickets gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Unberührt davon bleibt die gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber übergeordneten Behörden. Die Aufbewahrung der Daten erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben der DSGVO. Die Verpflichtung zur Löschung besteht nicht, wenn die VVW GmbH oder der AStA gesetzlich zur Aufbewahrung oder sonst zur Speicherung dieser Daten verpflichtet ist.

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