Anträge zur Rückerstattung
Hier findest du die Antragsformulare für verschiedene Rückerstattungen als Download.
Insbesondere führen wir jedes Semester eine Semesterticketrückerstattung und eine Semesterbeitragsrückerstattung aus sozialen Gründen durch. Mehr Informationen zu diesen Verfahren findest du unten.
HINWEIS:
Studierende, die sich nach der Immatrikulation oder Rückmeldung bis spätestens 1. April 2025 für das Sommersemester 2025 exmatrikulieren oder die Hochschule wechseln, können eine Teil des Semesterbeitrages zurückerhalten. Dazu müssen einen schriftlichen Antrag beim Studierendensekretariat einreichen. Danach verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
Für weitere Informationen oder Rückfragen wendet euch bitte per E-Mail an das Studierendensekretariat: studierendensekretariat@uni-rostock.de
ALLGEMEINE INFORMATIONEN:
Seit dem Sommersemester 2024 wird an der Universität Rostock das bundesweite Semesterticket genutzt. Der Geltungsbereich des Semestertickets dehnt sich damit auf ganz Deutschland aus; es gelten die Konditionen des Deutschlandtickets. Die Kosten aus dem aktuellen Vertrag belaufen sich auf 172,00 € pro Student*in und Semester.
Wie zuvor beruht das Semesterticket weiterhin auf dem Solidaritätsprinzip: jede*r Studierende bezahlt den oben genannten Betrag, egal ob er*sie das Semesterticket nutzen möchte oder nicht. Somit finanziert jede*r Kommilitone*in die überaus günstigen Bedingungen, zu denen die Mehrheit der Studierenden öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.
In Ausnahmefällen wird jedoch eine Erstattung durch den Verkehrsverbund Warnow (VVW) gewährt. Die Bearbeitung der entsprechenden Erstattungsanträge erfolgt durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) nach vertraglich festgelegten Vorgaben und der Beitragsordnung der Studierendenschaft.
WER KANN EINE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN:
Eine Rückerstattung des Semestertickets kann beantragt werden, wenn einer der folgenden Gründe
vorliegt:
Anspruch auf Beförderung gemäß SGB IX:
Schwerbehinderten Personen steht gemäß dem Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch) eine kostenfreie Beförderung im öffentlichen Nahverkehr zu, wenn sie eine Wertmarke besitzen.
studienbedingter Auslandsaufenthalt:
Studierende, die sich aufgrund ihres Studiums für mindestens drei zusammenhängende Monate des
Semesters im Ausland aufhalten, können ihren Semesterticketbeitrag zurückerhalten.
offizielle Beurlaubung:
Studierende, die offiziell vom Studium beurlaubt sind, können ihren Semesterticketbeitrag zurückerhalten.
Exmatrikulation:
Bei einer Exmatrikulation nach Semesterbeginn ist eine anteilige Rückerstattung für die nach Exmatrikulationsdatum verbleibenden vollen Monate des Semesters möglich.
Immatrikulation an einer weiteren Hochschule mit Pflichtabnahme eines Deutschland-Semestertickets:
Studierende, die zusätzlich zur Universität Rostock eine weitere Hochschule mit Pflicht zur Abnahme eines Deutschland-Semestertickets besuchen, können sich den Semesterticketbeitrag an einer der beiden Hochschulen erstatten lassen.
berufsbegleitendes Studium:
Studierende, die ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, können eine Rückerstattung des Semesterticketbeitrags beantragen.
ABLAUF DER RÜCKERSTATTUNG:
1. ANTRAGSSTELLUNG:
Der Antrag auf Rückerstattung muss schriftlich beim AStA eingereicht werden – ausschließlich mit dem offiziellen Antragsformular (siehe unten). Es ist ein Nachweis für den jeweiligen Rückerstattungsgrund beizufügen.
WICHTIG:
Die antragstellende Person muss an der Universität Rostock eingeschrieben – oder im Falle der Exmatrikulation eingeschrieben gewesen – sein. Anträge, die unter Nutzung eines veralteten Formblatts oder ohne Formblatt gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.
2. FRISTEN:
Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden. Für das Sommersemester 2025 endet die Frist am 1. Mai 2025. Danach erlischt der Anspruch auf Rückerstattung (Ausschlussfrist). Maßgeblich ist der Poststempel.
3. BEARBEITUNG:
Der AStA prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Fehlende Dokumente müssen bis zur Ausschlussfrist nachgereicht werden.
Die antragstellende Person hat eine Mitwirkungspflicht. Sie muss sämtliche geforderte Unterlagen und Nachweise beibringen, die für eine Antragsprüfung und Bescheidung notwendig sind.
4. AUSZAHLUNG:
Die Auszahlung erfolgt bis spätestens zum 15. Juli 2025 für das Sommersemester 2025.
Bei Fragen kannst du dich an buero.asta@uni-rostock.de wenden oder in unseren Öffnungszeiten vorbeischauen!
Semesterticketrückerstattung
Kannst du dir den Semesterbeitrag nicht leisten, kannst du eine Rückerstattung beantragen. Das ausgefüllte Dokument muss persönlich (im AStA-Büro, Grünes Ungeheuer in der Parkstraße 6) oder per Mail (an soziales.stura@uni-rostock.de) beim AStA eingereicht werden.
Die Erstattung des Beitrags aufgrund sozialer Härte bedeutet KEINEN Verlust des Semestertickets sowie anderer Leistungen; diese werden dann von der Studierendenschaft gedeckt.
Hier könnt Ihr errechnen, ob Ihr für die Rückerstattung infrage kommen könntet. Der Rechner ist kein vollkommener Ersatz für die Überprüfung der mit einem Antrag eingereichten Unterlagen und gibt keine definitive Auskunft darüber, ob ein Anspruch auf Rückerstattung besteht. Stellt im Grenz-/Zweifelsfall lieber einen Antrag zur Prüfung.
Anträge für die Rückerstattung des Semesterbeitrags für das Sommersemester 2025 können vom 1. März bis zum 9. Mai 2025 eingereicht werden.
Die Anträge werden nach Ablauf der Antragsfrist und entsprechend des Eingangsdatum bearbeitet und dann im Sozialausschuss abgestimmt. Wir wissen, dass das Vorstrecken des Betrags eine finanzielle Belastung darstellt, müssen euch jedoch leider dennoch um Geduld bitten. Der Sozialausschuss hat nur eine auf Minijob-Basis beschäftigte mitarbeitende Person und der Ausschuss selbst ist ehrenamtlich tätig. Wir können daher leider die Prozesse aktuell nicht schneller gestalten.
Die Datenschutzerklärung zur Antragstellung findest du hier.