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Anträge zur Rückerstattung

Hier findest du die Antragsformulare für verschiedene Rückerstattungen als Download.

Insbesondere führen wir jedes Semester eine Semesterticketrückerstattung und eine Semesterbeitragsrückerstattung aus sozialen Gründen durch. Mehr Informationen zu diesen Verfahren findest du unten.

Studierende, die sich nach der Immatrikulation oder Rückmeldung bis spätestens 31. März 2026 für das Sommersemester 2026 exmatrikulieren oder die Hochschule wechseln, können den Teil des Semesterbeitrages für die Studierendenschaft zurückerhalten. Dies sind 15,20 € für das Sommersemester 2026.
Dazu muss ein schriftlicher Antrag beim Studierendensekretariat bis zum 07. Mai 2026 (Ausschlussfrist) eingereicht werden. Danach verfällt der Anspruch auf Rückerstattung. Für weitere Informationen oder Rückfragen wendet euch bitte per E-Mail an das Studierendensekretariat: studierendensekretariat@uni-rostock.de
Eine Erstattung des Studierendenwerksbeitrags (Teilbeitrag 3) ist ausgeschlossen.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN:
Seit dem Sommersemester 2024 wird an der Universität Rostock das bundesweite Semesterticket genutzt. Der Geltungsbereich des Semestertickets dehnt sich damit auf ganz Deutschland aus; es gelten die Konditionen des Deutschlandtickets. Die Kosten aus dem aktuellen Vertrag belaufen sich auf 208,80 € pro Student*in und Semester.

Wie zuvor beruht das Semesterticket weiterhin auf dem Solidaritätsprinzip: jede*r Studierende bezahlt den oben genannten Betrag, egal ob er*sie das Semesterticket nutzen möchte oder nicht. Somit finanziert jede*r Kommilitone*in die überaus günstigen Bedingungen, zu denen die Mehrheit der Studierenden öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann.

In Ausnahmefällen wird jedoch eine Erstattung durch den Verkehrsverbund Warnow (VVW) gewährt. Die Bearbeitung der entsprechenden Erstattungsanträge erfolgt durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) nach vertraglich festgelegten Vorgaben und der Beitragsordnung der Studierendenschaft.

WER KANN EINE RÜCKERSTATTUNG BEANTRAGEN:

Eine Rückerstattung des Semestertickets kann beantragt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

Anspruch auf Beförderung gemäß SGB IX:
Schwerbehinderten Personen steht gemäß dem Sozialgesetzbuch (Neuntes Buch) eine kostenfreie Beförderung im öffentlichen Nahverkehr zu, wenn sie eine Wertmarke besitzen.

studienbedingter Auslandsaufenthalt:
Studierende, die sich aufgrund ihres Studiums für mindestens drei zusammenhängende Monate des Semesters im Ausland aufhalten, können ihren Semesterticketbeitrag zurückerhalten. Dabei müssen die drei aufeinanderfolgenden Monate im jeweiligen Semester liegen, also im Sommersemester (April bis September) bzw. im Wintersemester (Oktober bis März).

offizielle Beurlaubung:
Studierende, die offiziell vom Studium beurlaubt sind, können ihren Semesterticketbeitrag zurückerhalten. Die Beurlaubung ist auf der Studienbescheinigung vermerkt; diese ist als Nachweis beizufügen.

Exmatrikulation:
Bei einer Exmatrikulation nach Semesterbeginn ist eine anteilige Rückerstattung für die nach Exmatrikulationsdatum verbleibenden vollen Monate des Semesters möglich.

Immatrikulation an einer weiteren Hochschule mit Pflichtabnahme eines Deutschland-Semestertickets:
Studierende, die zusätzlich zur Universität Rostock eine weitere Hochschule mit Pflicht zur Abnahme eines Deutschland-Semestertickets besuchen, können sich den Semesterticketbeitrag an einer der beiden Hochschulen erstatten lassen.

berufsbegleitendes Studium:
Studierende, die ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, können eine Rückerstattung des Semesterticketbeitrags beantragen.

ABLAUF DER RÜCKERSTATTUNG:
Achtung: Die Erstattung erfolgt ausschließlich elektronisch über dieses Formular. Schriftliche Antragstellungen (Post und E-Mail) sind ausgeschlossen und werden nicht bearbeitet.

1. ANTRAGSSTELLUNG:
Der Antrag auf Rückerstattung muss elektronisch beim AStA eingereicht werden – ausschließlich mit dem offiziellen Antragsformular. Es ist ein Nachweis für den jeweiligen Rückerstattungsgrund beizufügen.

WICHTIG:
Die antragstellende Person muss an der Universität Rostock eingeschrieben – oder im Falle der Exmatrikulation eingeschrieben gewesen – sein. Anträge, die unter Nutzung eines veralteten Formblatts oder ohne Formblatt gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.

2. FRISTEN:
Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden. Für das Sommersemester 2026 endet die Frist am 05. Mai 2026. Danach erlischt der Anspruch auf Rückerstattung (Ausschlussfrist). Maßgeblich ist das Absenden des Antragsformulars.

3. BEARBEITUNG:
Der AStA prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Fehlende Dokumente müssen bis zur Ausschlussfrist nachgereicht werden.
Die antragstellende Person hat eine Mitwirkungspflicht. Sie muss sämtlich geforderte Unterlagen und Nachweise beibringen, die für eine Antragsprüfung und Bescheidung notwendig sind.

4. AUSZAHLUNG:
Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich bis spätestens zum 15. Juli 2026 für das Sommersemester 2026.

Bei Fragen kannst du dich an buero.asta@uni-rostock.de wenden oder in unseren Öffnungszeiten vorbeischauen!


Achtung: Die Erstattung erfolgt ausschließlich elektronisch über dieses Formular. Schriftliche Antragstellungen (Post und E-Mail) sind ausgeschlossen und werden nicht bearbeitet.

Aktuell dauert aufgrund hoher Antragszahlen und Umstellung auf die Kostenübernahme die Behandlung der verbliebenen Anträge auf Rückerstattung des Semesterbeitrags für das WiSe 2025/26 noch an.

Antragstellende erhalten, sofern noch nicht geschehen, in den nächsten Wochen per E-Mail Bescheid über die Entscheidung des Sozialausschusses.

Vom 1. April bis zum 2. Mai 2026 können eingeschriebene und angehende Studierende der Universität Rostock einen Antrag auf Kostenübernahme des Semesterbeitrags für das kommende Wintersemester 2026/27 beim Sozialausschuss der Studierendenschaft stellen. Der Sozialausschuss kann in sozialen Härtefällen eine anteilige oder ganze Übernahme des Semesterbeitrags gewähren. Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn die Einnahmen der antragstellenden Person ohne eigenes Verschulden unterhalb der Einnahmegrenze (§ 4 Anlage 1 der Sozialordnung) und das Vermögen unterhalb der Vermögensgrenze liegen.

Bei Kostenübernahme des Semesterbeitrags aufgrund sozialer Härte bleiben das bundesweite Semesterticket sowie anderer Leistungen und Vergünstigungen für Studierende erhalten. Du kannst dein Semesterticket also weiterhin nutzen und zum Studierendentarif in der Mensa essen gehen oder es als Kulturticket für freien Eintritt bei ausgewählten Kulturpartner*innen nutzen.

Hier kannst du errechnen, ob du für die Beitragsübernahme infrage kommen könntest. Der Rechner dient der Selbsteinschätzung und ist kein Ersatz für die Überprüfung eines Antrags. Er gibt keine verbindliche Auskunft darüber, ob ein Antrag auf Beitragsübernahme bewilligt werden würde.

Die fristgerechte Rückmeldung an der Universität Rostock liegt in der alleinigen Verantwortung der antragsstellenden Person.
Ein Rechtsanspruch auf die anteilige oder vollständige Übernahme des Semesterbeitrags besteht nicht. Sollte trotz einer Bewilligung eine Zahlungsaufforderung oder Mahnung versandt werden, sind Antragsstellende dazu verpflichtet, den Sozialausschuss unverzüglich zu informieren. Nichtbeachtung kann zur Exmatrikulation führen!

Hinweise zur Antragstellung:
Dem Antrag sind Kontoauszüge von drei vollständigen Monaten vor der Antragsstellung beizufügen. Wenn mehrere Konten vorhanden sind, sind Auszüge aller Konten einzureichen. Der jeweilige Geldein- und -ausgang muss eindeutig erkennbar sein.

Anzurechnende monatliche Einnahmen sind:
a) das Einkommen der antragstellenden Person und des*der Partner*in;
b) Stipendien;
c) Studienkredite und sonstige Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen zu 50 %;
d) staatliche oder halbstaatliche Leistungen, insbesondere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Wohngeldgesetz und der gesetzlichen Rentenversicherungen,
Elterngeld und Erziehungsgeld;
e) Unterhaltsleistungen;
f) Kapitaleinkünfte;
g) Kindergeld, sofern es für die antragstellende Person an sie selbst gezahlt wird;
h) sonstige Einnahmen, ausgenommen Transferleistungen.

Wichtig!
Der Antrag muss bis zum 2. Mai 2026 eingereicht werden!
Jeder Antrag muss mit Kontoauszügen für die drei vollständigen Monate vor Antragsstellung und dem aktuellen Mietvertrag eingereicht werden.


Die Anträge werden bearbeitet und dann im Sozialausschuss des StuRa abgestimmt. Sowohl im Falle einer Bewilligung als auch einer Ablehnung des Antrags erhaltet ihr vor Ende des Rückmeldezeitraums (Rückmeldezeitraum 1.6. bis 15.7.2026) eine Mitteilung darüber, ob ihr den Semesterbeitrag in voller Höhe selbst überweisen müsst oder ob eine (anteilige) Kostenübernahme durch die Studierendenschaft erfolgt.

Das (digitale) Formular zur Antragsstellung findest du hier https://tickets.asta-rostock.de/rykve/

Bei Fragen zur Antragstellung ist der Sozialausschuss unter soziales.stura@uni-rostock.de erreichbar.

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